SATZUNG
LITERARISCHE GESELLSCHAFT GRÄFELFING
gegründet 1921 als Kreis für Literatur, Kunst und Musik
mit Stand vom 01.09.2009, überarbeitet 2023
1. Die LITERARISCHE GESELLSCHAFT GRÄFELFING (in der Folge LG genannt) hat ihren Sitz in Gräfelfing und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die LG hat sich zum Ziel gesetzt, alle an Kultur interessierten Mitbürger:Innen mit den Themen unserer Zeit bekannt zu machen. Die Tätigkeit der LG ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionell.
2. Die LG setzt ihre 1921 begründete Tradition fort, wonach sie Autorenlesungen, Vorträge und Veranstaltungen aus dem Gesamtbereich der Künste und Wissenschaften, Politik, Geschichte und
ähnlichem mehr in regelmäßigen Abständen veranstaltet.
3. Die LG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne der LG dürfen nur fürn satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, sofern Gewinne erzielt werden, keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der LG. Die Mittel der LG können nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die LG wird gerichtlich und außergerichtlich durch den in einer Mitgliederversammlung gewählten Vorstand vertreten, der sich aus dem 1. Vorsitzenden, einem ersten Stellvertreter, einem weiteren Stellvertreter und dem Schatzmeister zusammensetzt. Der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter handeln allein. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der erste Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der weitere Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des weiteren Stellvertreters handelt. Die
Vertretungsbefugnis des Schatzmeisters wird durch Beschluss des Vorstands geregelt.
Der gesamte Vorstand kann durch Beschluss eine Geschäftsführung und einen Beirat berufen sowie Arbeitskreise bilden.
5. Jährlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der der Vorstand über die Arbeit des vorangegangenen Jahres, die Vermögensentwicklung und das Ergebnis der Kassenprüfung berichtet. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, welche den Bericht des Vorstandes über die Vermögensentwicklung und die Ordnungsmäßigkeit der finanziellen Geschäfte prüfen. Die bestellten Kassenprüfer bleiben im Amt, bis die Mitgliederversammlung das Amt neu besetzt.
Im Bedarfsfall kann der Vorstand jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.
6. Der Eintritt in die LG erfolgt durch schriftliche Anmeldung bei einem der Vorstandsmitglieder oder einem Geschäftsführer. Mit der Bestätigung des Beitritts durch den Vorstand erhält jedes Mitglied eine
Mitgliedskarte und ein Exemplar dieser Satzung. Der Austritt aus der LG muss schriftlich erfolgen und kann zum Ende eines Jahres erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist dann bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Eine Rückzahlung beglichener Beiträge und Spenden erfolgt nicht.
Die Mitgliedschaft berechtigt in der Regel zu freiem Eintritt bei den Veranstaltungen. Ausgenommen sind vom Vorstand bezeichnete einzelne Veranstaltungen.
7. Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie betragen derzeit jährlich:
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30 € für Einzelmitglieder,
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40 € für Ehepaare sowie
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10 € für Schüler und Studenten
Nichtselbständige Kinder von Mitgliedern können vom Vorstand beitragsfrei gestellt werden. Über Beitragsermäßigung bei wirtschaftlicher Notlage entscheidet der Vorstand. Die Jahresbeiträge werden am 30.06. fällig. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, ebenso die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer, Leiter von Arbeitskreisen und Beiratsmitglieder.
8. Der "lnformationsdienst", Anzeigenblatt der Würmtalgemeinden, ist das Veröffentlichungsorgan für die Ankündigung von Vorträgen, Mitgliederversammlungen und allen sonstigen Veranstaltungen. Die Mitglieder erhalten die Programme für die beiden Halbjahre jeweils rechtzeitig zugesandt.
9. Die Auflösung der LG kann nur stattfinden, wenn sie in der Mitgliederversammlung von wenigstens zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung der LG nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht erstattet. Bei Auflösung oder Aufhebung der LG oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der LG an die Gemeindestiftung Gräfelfing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Für den Vorstand,
gez. Dr. Klaus Stadler